Toolbox: Baumschutz

Wir warnen seit langem, dass durch die U5-Baustelle die schönen, alten Baumriesen im Park gefährdet sind. Unsere Sorge wird von vielen Menschen geteilt und bereits 1.500 Bürger:innen haben unsere Petition zur Rettung der Bäume unterschrieben. Mit der Veröffentlichung der Pläne der Wiener Linien sind unsere Befürchtungen nun bestätigt: mindestens 30 alte Bäume fallen den U-Bahn-Aufgängen zum Opfer.

In Zeiten der fortschreitenden Klimakrise darf ‚Wiens größtes Klimaschutzprojekt‘ nicht auf Kosten von Bäumen gehen. U-Bahn-Bau und Baumschutz müssen zusammen gehen – deshalb fordern wir weiter die Verantwortlichen auf, die U-Bahn-Aufgänge um den Park herum zu bauen und den Park zu schützen. Nachdem die bisher gesammelten Unterschriften bisher wenig Eindruck hinterlassen haben, geht es jetzt darum mehr Druck aufzubauen. Deshalb laden wir alle Baumschützer:innen ein, selbst aktiv für die Rettung der Bäume zu werden.

Hier gibt es eine Reihe von Anregungen, was Du tun kannst, um selbst aktiv zu werden:

1) Baumpat:in werden

Such dir einen gefährdeten Baum aus der Übersicht der gefährdeten Bäume aus und werde aktiv für seinen Schutz!

Wien Umweltgut: Stadtplan mit allen Bäumen


Legende zu Skizze: rotes x: Bäume, die für Aufgänge gefällt werden. roter o: Bäume, die durch der Baustelle gefährdet sind. Strichlierte Linie in rot: Baustellenbereich

Urkunde Baumpat:in: Mach ein Foto von Dir mit ‚deinem‘ Baum und erzähl deinen Freund:innen über deine neue Verantwortung. Hier gibt es die Urkunde zum Download.

3) Erzähl’S weiter

Erzähl deinen Freund:innen, Verwandten, Bekannten, Kolleg:innen und Nachbar:innen über das Thema und bitte sie, auch aktiv zu werden.

5) Mach ‚deinen‘ Baum zum Naturdenkmal*

Anregung zur Unterschutzstellung von Bäume zum Naturdenkmal*
Verantwortliche Stelle in Wien: Wiener Umweltschutz-Abteilung (MA22):
post@ma22.wien.gv.at
nage@ma22.wien.gv.at

Auf der Website der Stadt Wien findest du mehr Infos und hier unseren Musterbrief.

*Naturdenkmäler laut dem Wiener Naturschutzgesetz

Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaftsgestalt verleihen, oder wegen ihrer besonderen Funktion für den Landschaftshaushalt erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Naturschutzbehörde mit der zur Erhaltung des Naturgebildes notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung zum Naturdenkmal erklärt werden.

Zum Naturdenkmal können insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Standorte seltener Tier- oder Pflanzenarten, Tier- oder Pflanzengemeinschaften, Quellen, sonstige Oberflächengewässer, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen erklärt werden.

§ 29. (1) Wird ein Verfahren zur Erklärung eines Naturdenkmales gemäß § 28 eingeleitet, so hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid ist gegenüber dem Grundeigentümer zu erlassen.
(2) Ab Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 dürfen in das Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchtigen können, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer auch die für die unversehrte Erhaltung und Sicherung des Naturgebildes sowie der das Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung notwendigen Vorkehrungen vorgeschrieben werden.
(3) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nicht vorliegen.
(4) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 gegenüber dem Grundeigentümer ein Bescheid über die Unterschutzstellung erlassen wurde.